§ 6.01 BinSchUO2018Anh II
Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
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Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
- –
- „E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
§§ und
NummerInhalt Frist oder Bemerkungen 5.01 Nr. 1 Allgemeines E.U. 5.03 Stabilität E.U. 5.08 Nr. 3 automatisierter externer Defibrillator E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 01.01.2024
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