Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen · Kapitel 13 – Lahn

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§ 13.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahn-km 137,30/Rh-km 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahn-km-11,08).

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08
(Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)
Fahrzeug34,004,69
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein)
Fahrzeug/Verband135,0011,45
1.3km 137,05 bis km 136,83
(Eisenbahnbrücke Lahnstein)
Fahrzeug/Verband110,0011,45
1.4km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)
Fahrzeug42,005,80
1.5km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)
Fahrzeug34,005,26.

Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GlW-Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,
c)
beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60.

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm10 km/h,
b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm12 km/h.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug12 km/h.


2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 13.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
Lahnmündung – Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm
Schleuse Lahnstein – SteedenKalkofen360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

§ 13.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13 Nachtschifffahrt

1.
Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2.
Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.

§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und
bb)
die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.