Dritter Teil – Umweltbestimmungen
§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.
§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.
§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- 1.
- Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
- a)
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- b)
- bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
- c)
- der Bunkervorgang überwacht und
- d)
- eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
- a)
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- b)
- die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
- c)
- die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
- d)
- die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- 3.
- Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
- 4.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- 1.
- Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
- 2.
- Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
- 3.
- Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
- 4.
- Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
- 5.
- Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
- a)
- das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
- aa)
- Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
- bb)
- das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
- b)
- eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
- aa)
- im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und - bb)
- im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
- c)
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
- 6.
- Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
- a)
- in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
- b)
- in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
- c)
- drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
- 7.
- Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
- a)
- alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
- b)
- Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
- c)
- der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
- d)
- Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
- 8.
- Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
- a)
- muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
- aa)
- eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
- bb)
- eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
- b)
- müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
- 9.
- Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
- a)
- die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
- b)
- die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
- c)
- der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
- 10.
- Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
- 11.
- Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 213)
| A | : | Österreich | ||
| B | : | Belgien | ||
| BG | : | Bulgarien | ||
| BIH | : | Bosnien und Herzegowina | ||
| BY | : | Weissrussland | ||
| CH | : | Schweiz | ||
| CZ | : | Tschechische Republik | ||
| D | : | Deutschland | ||
| F | : | Frankreich | ||
| FI | : | Finnland | ||
| HR | : | Kroatien | ||
| HU | : | Ungarn | ||
| I | : | Italien | ||
| L | : | Luxemburg | ||
| LT | : | Litauen | ||
| MD | : | Republik Moldavien | ||
| MLT | : | Malta | ||
| N | : | Niederlande | ||
| NO | : | Norwegen | ||
| P | : | Portugal | ||
| PL | : | Polen | ||
| R | : | Rumänien | ||
| RUS | : | Russische Föderation | ||
| SE | : | Schweden | ||
| SI | : | Slowenien | ||
| SRB | : | Serbien | ||
| SK | : | Slowakei | ||
| UA | : | Ukraine |
Anlage 2
(ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
- Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
- 3.
- Zeichenerklärung:








Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht. Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 
1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m
3 § 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4 
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4 
§ 3.09 Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10 
§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11 § 3.10 Schubverband
Nummer 1: Schubverband
12 § 3.10 Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13 § 3.10 Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14 
§ 3.10 Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17 § 3.12 Fahrzeug unter Segel 
18 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend
23 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25 § 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26 
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a 
27b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a 
28b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a 
29b 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30 
§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband
31 
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32 
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen33 
§ 3.15 Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt
34 § 3.16 Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35 § 3.16 Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36 § 3.16 Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre37 
§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt 
38 
§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug 
39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage 
40 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41 § 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42 
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
43 
§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband 
44 
§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge 
45 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46 § 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre
47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage 
48 
§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger 
49a 
49b 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a 
50b 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52 
§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55 
§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56 
§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz 
57 
§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt § 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr 
58 
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag 
59 
§ 3.30 Notzeichen 
60 
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten 
60a 
§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten 
61 
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 
61a 
§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 
62 
§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander § 28.04 Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63 
§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64 
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern §§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern 
65 
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Anlage 4
(ohne Inhalt)
Anlage 5
(ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
– kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
– langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
- A.
- Allgemeine Zeichen
▬ 1 langer Ton „Achtung“ ■ 1 kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ ■ ■ 2 kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ ■ ■ ■ 3 kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“ ■ ■ ■ ■ 4 kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“ ▪▪▪▪▪▪▪▪▪ Folge sehr kurzer Töne „Gefahr eines Zusammenstoßes“ ▬ ▬ Wiederholte lange Töne „Notsignal“ § 4.04 Nummer 1 
Gruppe von Glockenschlägen „Notsignal“ § 4.04 Nummer 1 ▪ ▬ ▪ ▬ Mindestens 15 Minuten
lang ununterbrochene
Wiederholung abwech-
selnd eines kurzen und
eines langen Tones in
Verbindung mit dem
Lichtzeichen nach
§ 4.01 Nummer 2„Bleib-Weg-Signal“ § 8.09 Nummer 2
in Verbindung mit Nummer 1- B.
- Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt Normalfall: ■ 1 kurzer Ton „Ich will an Backbord vorbeifahren“ des Bergfahrers § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a ■ 1 kurzer Ton „Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ des Talfahrers § 6.04 Nummer 5 Abweichung: ■ ■ 2 kurze Töne „Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ des Talfahrers § 6.05 Nummer 2 Buchstabe b ■ ■ 2 kurze Töne „Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“ des Bergfahrers § 6.05 Nummer 3 Buchstabe b Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt Normalfall: ■ ■ 2 kurze Töne „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“ des Bergfahrers § 6.04 Nummer 4 Buchstabe b ■ ■ 2 kurze Töne „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“ des Talfahrers § 6.04 Nummer 5 Abweichung: ■ 1 kurzer Ton „Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“ des Talfahrers § 6.05 Nummer 2 Buchstabe a ■ 1 kurzer Ton „Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“ des Bergfahrers § 6.05 Nummer 3 Buchstabe a - C.
- Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt ▬ ▬ ▪▪ 2 lange Töne, „Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“ 2 kurze Töne § 6.10 Nummer 2 Buchstabe a des Überholenden Normalfall: Kein Zeichen „Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“ des Vorausfahrenden § 6.10 Nummer 3 Abweichung: ■ ■ 2 kurze Töne „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“ des Vorausfahrenden § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b ■ 1 kurzer Ton „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ des Überholenden § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt 
2 lange Töne, „Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“ 1 kurzer Ton § 6.10 Nummer 2 Buchstabe b des Überholenden Normalfall: Kein Schallzeichen „Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen“ des Vorausfahrenden § 6.10 Nummer 3 Abweichung: ■ 1 kurzer Ton „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“ des Vorausfahrenden § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a ■ ■ 2 kurze Töne „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“ des Überholenden § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a Unmöglichkeit des Überholens ■ ■ ■ ■ ■ 5 kurze Töne „Man kann mich nicht überholen“ des Vorausfahrenden § 6.10 Nummer 5 - D.
- Wendezeichen
▬ ▪ 1 langer Ton, „Ich wende über Steuerbord“ 1 kurzer Ton § 6.13 Nummer 2 Buchstabe a,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa▬ ▪▪ 1 langer Ton, „Ich wende über Backbord“ 2 kurze Töne § 6.13 Nummer 2 Buchstabe b,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb- E.
- Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
▬ ▬ ▬ ▪ 3 lange Töne, „Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“ 1 kurzer Ton § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a ▬ ▬ ▬ ▪▪ 3 lange Töne, „Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“ 2 kurze Töne § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b ▬ ▬ ▬ 3 lange Töne „Ich will überqueren“ § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c - F.
- (ohne Inhalt)
- G.
- Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt ▬ 1 langer Ton,
längstens jede Minute
wiederholt§ 6.33 Nummer 2 Satz 1,
§ 6.34 Nummer 3, auch in
Verbindung mit Nummer 8
Satz 1b) (ohne Inhalt) c) Fahrzeug in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt ▬ 1 langer Ton,
wiederholt§ 6.32 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aad) Stillliegendes Fahrzeug 
1 Gruppe von Glockenschlägen,
längstens jede Minute wiederholt§ 6.31 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Nummer 3
Satz 2
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
- 2.
- Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
- 3.
- Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
| A. | Verbotszeichen | |||||
| A.1 | Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt – allgemeines Verbotszeichen – (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4) | |||||
| entweder Tafel | ![]() | |||||
| oder rote Lichter | ![]() | |||||
| oder rote Flaggen | ![]() | |||||
| Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | ||||||
| A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nummer 2) | ![]() | ||||
| A.2 | Überholverbot, allgemein (§ 6.11 Nummer 1) | ![]() | ||||
| A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. (§ 6.11 Nummer 2) | ![]() | ||||
| A.4 | Verbot des Begegnens und Überholens (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) | ![]() | ||||
| A.4.1 | Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) | ![]() | ||||
| A.5 | Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) | ![]() | ||||
| A.5.1 | Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k) | ![]() | ||||
| A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) | ![]() | ||||
| A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) | ![]() | ||||
| A.8 | Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4 Satz 1) | ![]() | ||||
| A.9 | Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen (§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e) | ![]() | ||||
| A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) | ![]() | ||||
| A.11 | Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c) | ![]() | ||||
| A.12 | Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb | ![]() | ||||
| A.13 | Fahrverbot für ein Sportboot | ![]() | ||||
| A.14 | Verbot des Wasserskilaufens | ![]() | ||||
| A.15 | Fahrverbot für ein Segelfahrzeug | ![]() | ||||
| A.16 | Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt | ![]() | ||||
| A.17 | Verbot des Segelsurfens | ![]() | ||||
| A.18 | Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) | ![]() | ||||
| A.19 | (ohne Inhalt) | |||||
| A.20 | Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d) | ![]() | ||||
| B. | Gebotszeichen | |||||
| B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | ||||
| B.2 | a) | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | |||
| b) | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | ||||
| B.3 | a) | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | |||
| b) | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | ||||
| B.4 | a) | Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | |||
| b) | Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) | ![]() | ||||
| B.5 | Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1) | ![]() | ||||
| B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten | ![]() | ||||
| B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben | ![]() | ||||
| B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2 Satz 2) | ![]() | ||||
| B.9 | a) | Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) | ![]() | |||
| b) | wie vor | ![]() | ||||
| B.10 | Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2. | ![]() | ||||
| B.11 | a) | Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) | ![]() | ![]() | ||
| b) | Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11 | ![]() | ![]() | |||
| B.12 | Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4) | ![]() | ||||
| C. | Zeichen für Einschränkungen | |||||
| C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | ![]() | ||||
| C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | ![]() | ||||
| C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt. | ![]() | ||||
| C.4 | Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben. | ![]() | ||||
| C.5 | Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss. | ![]() | ||||
![]() | ||||||
| D. | Empfehlende Zeichen | |||||
| D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |||||
| a) | für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) | ![]() | ||||
| b) | für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) | ![]() | ||||
![]() | ||||||
| D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) | ![]() | ||||
| D.3 | Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; | ![]() | ||||
| in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. | ![]() | |||||
| E. | Hinweiszeichen | |||||
| E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4) | ![]() | ||||
| E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung | ![]() | ||||
| E.3 | Hinweis auf ein Wehr | ![]() | ||||
| E.4a | Nicht frei fahrende Fähre | ![]() | ||||
| E.4b | Frei fahrende Fähre | ![]() | ||||
| E.5 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.1 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) | ![]() | ||||
| E.5.2 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) | ![]() | ||||
| E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) | ![]() | ||||
| E.5.4 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.5 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.6 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.7 | Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.8 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.9 | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) |
| ||||
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) |
| |||||
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) |
| |||||
| E.5.10 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.11 | Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.12 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.13 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.14 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.5.15 | Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) | ![]() | ||||
| E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) | ![]() | ||||
| E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) | ![]() | ||||
| E.7.1 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) | ![]() | ||||
| E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) | ![]() | ||||
| E.8 mit einer zusätz- lichen recht- eckigen weißen Tafel | Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge (§ 6.13 Nummer 4 Satz 3) | ![]() | ||||
| E.9 | Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) | ![]() | ||||
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) | ![]() | |||||
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) | ![]() | |||||
| E.10 | Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7) | ![]() | ||||
| Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8) | ![]() | |||||
| E.11 | Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | ![]() | ||||
| E.12 | ohne Inhalt | |||||
| E.12a | Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug (§ 6.16 Nummer 5 Satz 1) | ![]() | ||||
| E.13 | Trinkwasserzapfstelle | ![]() | ||||
| E.14 | Fernsprechstelle | ![]() | ||||
| E.15 | Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb | ![]() | ||||
| E.16 | Fahrerlaubnis für ein Sportboot | ![]() | ||||
| E.17 | Wasserskistrecke | ![]() | ||||
| E.18 | Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug | ![]() | ||||
| E.19 | Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt | ![]() | ||||
| E.20 | Erlaubnis für Segelsurfen | ![]() | ||||
| E.21 | Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18 | ![]() | ||||
![]() | ||||||
| E.22 | Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) | ![]() | ||||
| E.23 | Hochwassermarken | ![]() | ||||
![]() | ||||||
| Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. | ||||||
| E.24 | Erlaubnis für Kitesurfen | ![]() | ||||
| E.25 | Landstromanschluss vorhanden | ![]() | ||||
| E.26 | Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot | ![]() | ||||
Abschnitt II Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften | ||||||
| Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden. | ||||||
| 1. | Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. | |||||
| Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht. | ||||||
| Beispiele: | ![]() | ![]() | ||||
| 2. | Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. | |||||
| Beispiele: | ||||||
| a) | ![]() | |||||
| b) | ![]() | |||||
| c) | Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) | ![]() | ||||
| 3. | Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht. | |||||
| Beispiele: | ![]() | ![]() | ||||
![]() | ![]() |
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)
- 1.
- Schifffahrtszeichen
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.
Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten. - 2.
- Begriffe
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient. Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe. Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr. Es werden verwendet: - ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:
Ubr.
oder mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
- Gleichtaktfeuer: Glt. 
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz. 
oder mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2) 
oder mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1) 
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl. 
oder mit Gruppen von Funkeln 
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3) Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9) 
oder mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink 
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk. - Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl. 
oder mit Gruppen von schnellen Funkeln 
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3) Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9) 
oder mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink 
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk. Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar. Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
II. Bezeichnung der Fahrrinne | |||
| 1. | Rechte Seite | ||
![]() | |||
| Farbe: | rot | ||
| Form: | Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer | ||
| 2. | Linke Seite | ||
![]() | |||
| Farbe: | grün | ||
| Form: | Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer | ||
| 3. | Spaltung | ||
![]() | |||
| Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift | ||
| Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. | ||
| Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll. | |||
| 4. | Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | ||
| 4.1 | Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | ||
![]() | |||
| Farbe: | rot mit einem grünen waagerechten Streifen | ||
| Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1) | ||
| 4.2 | Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | ||
![]() | |||
| Farbe: | grün mit einem roten waagerechten Streifen | ||
| Form: | Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere) | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1) | ||
| Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet. | |||
| 5. | Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel): | ||
![]() | |||
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der Wasserstraße | |||
| A. | Feste Zeichen | ||
| 1. | Rechte Seite | ||
| Farbe: | rot | ![]() | |
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||
| Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer | ||
| 2. | Linke Seite | ||
| Farbe: | grün | ![]() | |
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||
| Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer | ||
| 3. | Spaltung | ||
| Farbe: | rot-grün | ![]() | |
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||
| Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. | ||
| 4. | Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | ||
| Im Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. | |||
| B. | Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses) | ||
| 1. | Rechte Seite | ||
| Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift | ![]() | |
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radarreflektor | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer | ||
| 2. | Linke Seite | ||
| Farbe: | grün-weiß waagerecht gestreift | ![]() | |
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere), in der Regel jeweils mit Radarreflektor | ||
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - | ||
| Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) | ||
| C. | Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel) | ||
![]() | |||
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße | |||||
| 1. | Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen | ||||
| bei Nacht | bei Tag | ||||
| gesperrte Seite | gesperrte Seite | ||||
| Verbotszeichen A.1 | |||||
![]() | ![]() | ||||
| freie Seite | freie Seite | ||||
| Hinweiszeichen E.1 | |||||
![]() | ![]() | ||||
| bei Nacht | bei Tag | ||||
![]() | ![]() | ||||
| 2. | Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden) | ||||
| bei Nacht | bei Tag | ||||
| gesperrte Seite | gesperrte Seite | ||||
![]() | ![]() | ||||
| freie Seite | freie Seite | ||||
![]() | ![]() | ||||
| bei Nacht | bei Tag | ||||
![]() | ![]() | ||||
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich) | |||||
| A. | Bezeichnung eines Radarzieles | ||||
| 1. | Farbe: | gelb | |||
| Form: | Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor | ||||
| jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt | |||||
![]() | |||||
| 2. | Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers) | ||||
![]() | |||||
| B. | Bezeichnung einer Freileitung | ||||
| 1. | Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung) | ||||
![]() | |||||
| 2. | Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung) | ||||
![]() | |||||
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer | |||||
| A. | Lage der Fahrrinne zum Ufer | ||||
| 1. | Rechte Seite | ||||
| Farbe: | rot/weiß | ![]() | |||
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand | ||||
| oder | |||||
![]() | |||||
| roter quadratischer Lattenrahmen | |||||
| Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer | ||||
| 2. | Linke Seite | ||||
| Farbe: | grün/weiß | ![]() | |||
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß | ||||
| oder | |||||
![]() | |||||
| grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen | |||||
| Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer | ||||
| 3. | Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel) | ||||
![]() | |||||
| B. | Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer | ||||
| 1. | Rechte Seite | ||||
| Farbe: | gelb/schwarz | ![]() | |||
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen | ||||
| oder | |||||
| gelbes stehendes Lattenkreuz | ![]() | ||||
| 2. | Linke Seite | ||||
| Farbe: | gelb/schwarz | ![]() | |||
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen | ||||
| oder | |||||
| gelbes liegendes Lattenkreuz | ![]() | ||||
| 3. | Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele) | ||||
| 3.1 | Bezeichnung durch Einzelbaken | ||||
![]() | |||||
| Feuer (wenn vorhanden): | linke Seite: | gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung | |||
| rechte Seite: | gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung | ||||
| 3.2 | Bezeichnung durch Richtbaken | ||||
![]() | |||||
| Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese. | |||||
| Feuer (wenn vorhanden): | beide Seiten | Unterfeuer: | gelbes Gleichtaktfeuer | ||
| Oberfeuer: | gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer | ||||
VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung | |||||
| A. | Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses | ||||
| 1. | Kardinalzeichen | ||||
| Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. | |||||
| 1.1 | Definition der Quadranten und Kardinalzeichen | ||||
| Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt. | |||||
| Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt. | |||||
| Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist. | |||||
![]() | |||||
| 1.2 | Beschreibung der Kardinalzeichen | ||||
| Nord-Kardinalzeichen | |||||
| Farbe: | schwarz über gelb | ![]() | |||
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben - | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. | ||||
| Ost-Kardinalzeichen | |||||
| Farbe: | schwarz mit einem breiten gelben waagerechten Streifen | ![]() | |||
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander - | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3) | ||||
| Süd-Kardinalzeichen | |||||
| Farbe: | gelb über schwarz | ![]() | |||
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten - | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk. | ||||
| West-Kardinalzeichen | |||||
| Farbe: | gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen | ![]() | |||
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander - | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9) | ||||
| 2. | Einzelgefahrzeichen | ||||
| Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden. | |||||
| Farbe: | schwarz mit einem oder mehreren breiten roten waagerechten Streifen | ![]() | |||
| Form: | Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | zwei schwarze Bälle übereinander | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Blitzfeuer Blz. (2) | ||||
| B. | Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt | ||||
| 1. | Mittefahrwasserzeichen | ||||
| An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden. | |||||
| Farbe: | rot-weiß senkrecht gestreift | ![]() | |||
| Form: | Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor) | ||||
| Toppzeichen: | roter Ball | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz. | ||||
| 2. | Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung | ||||
| Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers. | |||||
![]() | |||||
Feuer: | weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün. | ||||
| 3. | Einfahrtzeichen | ||||
| Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt. | |||||
| Farbe: | weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift | ||||
| Form: | Stange mit Toppzeichen | ||||
| Toppzeichen: | rechtes Ufer: | Raute aus senkrechtem Lattenwerk | ![]() | ![]() | |
| linkes Ufer: | Raute aus waagerechtem Lattenwerk | ||||
| Feuer (wenn vorhanden): | rechtes Ufer: | rotes Taktfeuer | |||
| linkes Ufer: | grünes Taktfeuer | ||||
| 4. | Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel) | ||||
![]() | |||||
VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche | |||||
| 1. | Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche | ||||
| Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden. | |||||
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| 2. | Tonnen für sonstige Zwecke | ||||
| Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden. | |||||
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Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
(Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 2959 - 2960)
- 1.
- Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft 1 at anchor vor Anker 2 not under command manövrierunfähig 3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert 4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt 5 moored festgemacht 6 aground auf Grund 7 engaged in fishing beim Fischfang 8 under way sailing in Fahrt unter Segel 9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung 14 AIS-SART (active) AIS-SART (aktiv) 15 not defined nicht definiert - 2.
- Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
- 2.1
- Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
- a)
- Für ein FahrzeugDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug - b)
- Für einen VerbandDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
- 2.2
- Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
- a)
- Für ein FahrzeugDer Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug - b)
- Für einen VerbandDer Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 29 – 30)
| Mittel | Substanz |
| Heroin | Morphin |
| Morphin | Morphin |
| Kokain | Benzoylecgonin |
| Amfetamine | Amfetamin |
| Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
| Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
| Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
| Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.







































































































































































