§ 6.22a BinSchStrO
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
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Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
oder
zeigt.
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Suchhilfen: Vorbeifahrt an Einsatzfahrzeug, Rotes Licht Vorbeifahrverbot, Warnzeichen Fahrzeug Vorbeifahrt, Schwimmendes Gerät Vorbeifahrt, Rote Flagge Vorbeifahrt Verbot, Tafelzeichen A.1 Vorbeifahrt




