§ 6.08 BinSchStrO
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- 1.*
- Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
| A.4 |  |
| A.4.1 |  |
- Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.
| | |
- 2.
- Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet:- a)
- ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
|  |
- b)
- ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
- Durchfahrt frei.
|  |
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. |  |
Suchhilfen: Begegnen verboten Schifffahrt, Überholverbot auf Wasserwegen, Einseitige Durchfahrt Schiffe, Schifffahrtszeichen A4, Verbotene Begegnungsstrecke, Durchfahrt nur in eine Richtung, Schifffahrtszeichen Überholverbot, gegnen, boten