Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze
Suche
⚙
Gesetze
/
BinSchStrO
/
Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
/
Kapitel 27 – Peene
§ 27.08 BinSchStrO
Wenden
☆
📖 Am Stück lesen
(keine besonderen Vorschriften)
← Zurück
§ 27.07
☰
Weiter →
§ 27.09