§ 14.21 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge
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Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.
Suchhilfen: Fähre ohne Seitenlicht, Hecklicht Ausnahme, Beleuchtungspflicht Befreiung, Tiefstrahler Erkennung, Fährlicht Ausnahmeregelung, Schiff Beleuchtungspflicht, Seitenlicht Befreiung, freiung, kennung, nahmeregelung