§ 12.12 BinSchStrO

Schifffahrt bei Eis

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Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

Suchhilfen: Eisbedingte Einstellung Schifffahrt, stellung