§ 1.14 BinSchStrO
Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
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Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
Suchhilfen: Wasserstraße beschädigen, Schiffsführer Schaden melden, Schiff beschädigt Anlage, Schiffsschaden Wasserweg melden, Beschädigung von Wasserstraßen, Schiffsführer Schadensanzeige, schädigen, schädigung