§ 26 BinSchPersV
Nachweis der Fahrzeiten
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(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
- 1.
- Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
- 2.
- Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
- 3.
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
- 4.
- Art der Beschäftigung;
- 5.
- genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.
(3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.
- 1.
- die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,
- 2.
- die konkreten Fahrzeiten und
- 3.
- die Art der Beschäftigung.
Suchhilfen: Schifferdienstbuch führen, Behördenschifferzeugnis beantragen, amtliche Urkunde Fahrzeit, Dienstbescheinigung Seefahrt, Seefahrtsbuch Nachweis, Fahrzeit Bescheinigung, antragen, scheinigung