§ 23 BinSchPersV
Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
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Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.
Suchhilfen: Sehvermögen prüfen, Augenuntersuchung für Maschinenkundige, Diensttauglichkeit Technischer Dienst, Augencheck für Ingenieure, medizinische Eignung Maschinenbau, Sehtest für Technischen Dienst