§ 4 BinSchPersFührEBefähPrV

Veröffentlichung

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Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.

Suchhilfen: Prüfungsaufgaben veröffentlichen, Prüfungsfragen geheim halten, Musterprüfung veröffentlichen, Examensmaterial nicht zugänglich, Prüfungslösungen veröffentlichen, Aufgabenstellung veröffentlichen, Prüfungsteil Reiseplanung Muster, Prüfungsunterlagen veröffentlichen, öffentlichen, gabenstellung