§ 2 BinSchPersFührEBefähPrV

Prüfungskommission

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(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.

Suchhilfen: Prüfungsbehörde bestellen, Beisitzer bestimmen, Binnenschiffspersonal prüfen, Kommission zusammenstellen, Prüfungsteam einsetzen, Befähigungsprüfung organisieren, stellen, stimmen, sammenstellen, setzen, fähigungsprüfung