§ 8 BinSchGerG
Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.
Suchhilfen: Binnenschifffahrtsgericht Verfahren, Antrag kennzeichnen, Zivilprozessordnung Ausnahme, Schiffahrtsgericht Antrag, Verfahren Inlandsschifffahrt, fahren