§ 6 BinSchGerG
Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Suchhilfen: Zuständigkeit nicht Schiffahrtsgericht, Gericht nicht Schifffahrtsgericht, Ausschluss des Schifffahrtsgerichts