§ 18d BinSchGerG

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Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.

Suchhilfen: Berufung Schifffahrtsgericht, Rechtsbeschwerde Bußgeld, Zivilrechtliche Berufung, Bußgeldverfahren Beschwerde, Aufhebung Beschränkung, rufung, hebung, schränkung