§ 13 BinSchGerG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das Oberlandesgericht abgegeben.

Suchhilfen: Berufung beim Landgericht, Weiterleitung an Oberlandesgericht, Amtswegliche Übertragung, Rechtsmittelzuständigkeit, Oberlandesgerichtliche Entscheidung, rufung, leitung, tragung, scheidung