§ 6b BinSchAufgG

Verwaltungszwang

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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.

Suchhilfen: Behördliche Durchsetzung, Wasserstraßenbehörde Zwang, Verwaltungsmaßnahme erzwingen, Durchsetzung behördlicher Anordnung, setzung, zwingen, ordnung