§ 6 BinSchFondsG
Vermögenstrennung
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Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.
Vermögenstrennung
Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.