§ 4 BinSchEO

Zentralstelle

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(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
1.
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
2.
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3.
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
4.
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
5.
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

Suchhilfen: Eichschein beantragen, Eichbescheinigung erhalten, Neubeschaffung von Messgeräten regeln, Eichpersonal schulen, Nachprüfung von Eichangaben anordnen, antragen, halten, prüfung, ordnen