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    Gesetze/ BinSchEO /Vierter Abschnitt – Sportboot-Eichverfahren

    § 30 BinSchEO

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen.

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