§ 5 BinSchArbZV
Ruhepausen
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(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die abweichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mindestens
- 1.
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden,
- 2.
- 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden und
- 3.
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als elf Stunden
(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
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