§ 19 BinSchAbfÜbkAG

Übertragung von Aufgaben

📖

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.

Suchhilfen: Privatrechtliche Auftragnehmer, Aufgaben an private Unternehmen, Aufgabenübertragung ohne Bundesrat, Aufgabenübertragung per Verordnung, Aufgabenübertragung im Verkehrsrecht, gaben, nehmen, gabenübertragung, ordnung