§ 19 BinSchAbfÜbkAG
Übertragung von Aufgaben
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Absatz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken.
Suchhilfen: Privatrechtliche Auftragnehmer, Aufgaben an private Unternehmen, Aufgabenübertragung ohne Bundesrat, Aufgabenübertragung per Verordnung, Aufgabenübertragung im Verkehrsrecht, gaben, nehmen, gabenübertragung, ordnung