§ 13 44. BImSchV
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.
| 1. | bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas | 5 mg/m3; |
| 2. | bei Einsatz sonstiger Gase | 10 mg/m3. |
Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 50 mg/m3; |
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 80 mg/m3. |
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas | 0,10 g/m3; |
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 0,20 g/m3. |
| 1. | bei Einsatz von Flüssiggas | 5 mg/m3; | |
| 2. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 10 mg/m3; | |
| 3. | bei Einsatz von Biogas oder Klärgas | 0,10 g/m3; | |
| 4. | bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, | 1,7 g/m3; | |
| 5. | bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden: | ||
| a) | bei Einsatz von Hochofengas | 0,20 g/m3; | |
| b) | bei Einsatz von Koksofengas | 0,35 g/m3; | |
| 6. | bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase | 35 mg/m3. |
| 1. | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von | 0,10 g/m3; |
| 2. | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,11 g/m3; |
| 3. | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,15 g/m3 |
nicht überschreiten.
(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten.
| 1. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 170 mg/m3; |
| 2. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 200 mg/m3. |
Fußnoten
(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 iVm Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 13 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 13 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 9 Satz 1 +++)
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