§ 17 43. BImSchV
Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
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Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
- 1.
- das nationale Emissionsinventar,
- 2.
- die nationale Emissionsprognose,
- 3.
- das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
- 4.
- das Inventar großer Punktquellen und
- 5.
- den informativen Inventarbericht.
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