§ 13 43. BImSchV
Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
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Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als eingehalten, wenn
- 1.
- sich die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Emissionsreduktion für die betreffenden Schadstoffe ergibt aus
- a)
- einer abrupten und außergewöhnlichen Unterbrechung von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem oder
- b)
- einem abrupten und außergewöhnlichen Verlust von Kapazitäten im Stromversorgungs- oder Stromerzeugungssystem oder im Wärmeversorgungs- oder Wärmeerzeugungssystem und
- 2.
- die Unterbrechung oder der Verlust nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar war.
Suchhilfen: Emissionsreduktion bei Stromausfall, unvorhersehbarer Verlust Stromerzeugung, Ausnahme bei Emissionsverpflichtung, Energiekrise Emissionspflicht, Kapazitätsverlust Ausnahmegenehmigung, nahmegenehmigung