§ 32 39. BImSchV
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
↗ Links
- 1.
- die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
- 2.
- die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,
- 3.
- die beurteilten Werte,
- 4.
- die Gründe für die Überschreitung der Zielwerte und insbesondere die Quellen, die zur Überschreitung der Zielwerte beitragen,
- 5.
- die Teile der Bevölkerung, die den überhöhten Werten ausgesetzt sind.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln ferner zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 20 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/50/EG geändert worden ist, gemeldet worden sind. Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres übermittelt.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 22 ergriffenen Maßnahmen.
Suchhilfen: Arsenwert melden, Kadmium Grenzwert Bericht, Nickel Emissionsdaten übermitteln, Benzo[a]pyren Messwerte melden, Luftschadstoffberichte an Bund, Umweltbehörde Informationsweitergabe