§ 14 38. BImSchV
Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe
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- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
- 7.
- ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
- 8.
- ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
- 9.
- ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
- 10.
- ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
- 11.
- ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
- 12.
- ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
- 13.
- ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
- 14.
- ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
- 15.
- ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.
(5) (weggefallen)
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