§ 10 38. BImSchV
Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
↗ Links
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Suchhilfen: Treibhausgas Emissionen berechnen, CO2‑Äquivalent Kraftstoff, fossile Ottokraftstoffe Emission, Dieselkraftstoff CO2‑Bilanz, Kraftstoffmenge CO2‑Umrechnung, rechnen