§ 6 36. BImSchV

Mitteilungspflichten des Dritten

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Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

Suchhilfen: Mitteilungspflicht Dritter, Quotenverpflichtung melden, Umweltangaben Frist, Nachweis Aufzeichnungen, Bundes-Immissionsschutz Meldung, Meldepflicht bis 15. April, Angaben an zuständige Stelle, Erforderliche Angaben nach BImSchV, weltangaben, zeichnungen, gaben