32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133
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Inhalt
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen
- § 3 Inverkehrbringen
- (XXXX) § 4 (weggefallen)
- § 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung
- § 6 Mitteilungspflichten
- § 6a Anwendung der Notfallverfahren
- § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen
- § 6c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist
- § 6d Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
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Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften