§ 9 31. BImSchV

Unterrichtung der Öffentlichkeit

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Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

Suchhilfen: Umweltinformationen bereitstellen, Emissionsüberwachung veröffentlichen, Anlagendaten einsehen, Öffentliche Umweltberichte, Genehmigte Tätigkeiten anzeigen, Umweltregeln zugänglich machen, weltinformationen, reitstellen, öffentlichen, lagendaten, sehen, zeigen