§ 9 31. BImSchV
Unterrichtung der Öffentlichkeit
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Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
Suchhilfen: Umweltinformationen bereitstellen, Emissionsüberwachung veröffentlichen, Anlagendaten einsehen, Öffentliche Umweltberichte, Genehmigte Tätigkeiten anzeigen, Umweltregeln zugänglich machen, weltinformationen, reitstellen, öffentlichen, lagendaten, sehen, zeigen