§ 11 31. BImSchV
Zulassung von Ausnahmen
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Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
- 2.
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
Suchhilfen: Umweltauflagen abweichen, BImSchV Ausnahme zulassen, genehmigte Ausnahmeverfahren, Umweltschutz Ausnahmeregelung, Betriebserlaubnis mit Ausnahme, Verordnungspflicht aussetzen, weltauflagen, weichen, lassen, nahmeverfahren, nahmeregelung, setzen