§ 2 27. BImSchV
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- 2.
- Altanlagen:Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
- 3.
- Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
- 4.
- Emissionen:die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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