§ 4 24. BImSchV – Zugänglichkeit der Normblätter
DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 24. BImSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 V v. 23.9.1997 I 2329
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. November 2023