§ 6 21. BImSchV
Kennzeichnungspflicht
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Kennzeichnungspflicht Zapfsäule, Schild Gasrückführungssystem, Aufkleber automatische Überwachung, Verbraucherinformation Tankstelle, Kennzeichnung Gasrückführung, Hinweispflicht Zapfsäulen, wachung