§ 6 1. BImSchV
Allgemeine Anforderungen
↗ Links
- 1.
- bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9:
Nennwärmeleistung
(kW)Emissionen in mg/kWh ≤ 120 110 > 120 ≤ 400 120 > 400 185 - 2.
- bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung: .
Nennwärmeleistung
(kW)Emissionen in mg/kWh ≤ 120 60 >120 ≤ 400 80 > 400 120
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.
(3) (weggefallen)
(4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden.
Suchhilfen: NOx Emission Heizkessel, Stickstoffoxid Grenzwert Heizung, Kessel Emissionsnachweis, Heizungsanlage Abgasgrenzwert, Brennwertkessel Zertifizierung, Öl‑Gas‑Feuerungsanlage Emissionslimit, Heizkessel Stickstoffdioxid Messung, Feuerungsanlage Emissionsprüfung, tifizierung