§ 6 18. BImSchV

Zulassung von Ausnahmen

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Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche.

Suchhilfen: Ausnahme Genehmigung Sportveranstaltung, Lärmschutz Ausnahme bei Sportevent, Verkehrslärm Genehmigung öffentlich, Geräuschbelästigung Ausnahme, Sportevent Lärmemission zulassen, Öffentliches Interesse Lärmschutz, Verkehrsgeräusche Genehmigung, lassen