§ 8 17. BImSchV
Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
↗ Links
- 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub 5 mg/m3, - b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3, - c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,6 mg/m3, - d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,0,9 mg/m3, - e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,30 mg/m3, - f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,120 mg/m3, - g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,0,01 mg/m3, - h)
Kohlenmonoxid 50 mg/m3, - i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird10 mg/m3;
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
Gesamtstaub 20 mg/m3, - b)
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3, - c)
gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff,40 mg/m3, - d)
gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff,4 mg/m3, - e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid,200 mg/m3, - f)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,400 mg/m3, - g)
Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,0,035 mg/m3, - h)
Kohlenmonoxid 100 mg/m3, - i)
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen
oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird15 mg/m3;
- 3.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ein Emissionsgrenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 8 mg/m3 für den Tagesmittelwert,
- 2.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, von 40 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
- 3.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert, sofern Selektive katalytische Reduktion (SCR) bei Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt, und die die selektive nicht-katalytische Reduktion anwenden (SNCR) sowie die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder errichtet wurden, nicht anwendbar ist, gilt insoweit 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, von 5 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten wird. Die Anforderung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(4) Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach dem Stand der Technik zu mindern.
- 1.
- zur Minderung oder Abscheidung von Kohlenstoffdioxid,
- 2.
- zur Steigerung der Energieeffizienz oder
- 3.
- zur Abgaskondensation.
Suchhilfen: Abfallverbrennung Emissionsgrenzwert, Gesamtstaub Grenze, Quecksilber Emission, Kohlenmonoxid Grenze, Organische Stoffe Grenze, Fluorwasserstoff Emission, fallverbrennung