§ 58d BImSchG
Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.