§ 13 BilKoUmV

Säumniszuschläge und Beitreibung

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(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

Suchhilfen: Beitreibung, Mahngebühr, Vollstreckungskosten, Zahlungsfrist überschreiten, Gebühren bei verspäteter Zahlung, treibung, schreiten