§ 12 BierStV

Bierausschank im Steuerlager

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Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Suchhilfen: Bier im Steuerlager ausschenken, Bierausgabe im Lager, Ausschankgenehmigung für Bier, Bier in Flaschen im Lager verkaufen, Steuerlager‑Bierausschank erlauben, Bier in Containern im Lager ausgeben, Ausnahme vom Bierausschank im Lager, schenken, schankgenehmigung, kaufen, lauben, geben