§ 94 BHO

Zeit und Art der Prüfung

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(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

(3)

Fußnoten

(+++ § 94: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)

Suchhilfen: Prüfungsart bestimmen, örtliche Erhebungen durchführen, Auditzeit festlegen, Prüfungsmodalitäten festlegen, Prüfungsdurchführung organisieren, Prüfungsunterstützung beauftragen, stimmen, hebungen, führen, auftragen