§ 78 BHO
Unvermutete Prüfungen
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Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Suchhilfen: Stellen prüfen lassen, Jährliche Kontrolle, Inventur prüfen, Vorräte prüfen, Unvermutete Prüfung, Prüfungsintervall festlegen