§ 69 BHO

Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

Fußnoten

(+++ § 69: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)

Suchhilfen: Bundesrechnungshof Unterrichtung, Jahresabschluss Meldung an Rechnungshof, Ministerium Bericht einreichen, Unterlagen für Bundesrechnungshof senden, Prüfungsbericht Bundesrechnungshof, Aktionärsbericht an Rechnungshof, Frist drei Monate Bericht, richtung, reichen, lagen