§ 62 BHO

Kassenverstärkungsrücklage

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Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage bei der Deutschen Bundesbank angesammelt werden.

Suchhilfen: Kassenreserve bilden, Kassenverstärkungsrücklage ansparen, Haushaltsmittel Rücklage, Kassenwirtschaft stärken, Kreditermächtigung vermeiden, Bundesbank Rücklage, sparen, meiden