§ 36 BHO
Aufhebung der Sperre
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Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung des Bundestages einzuholen.
Suchhilfen: Ausgabensperre aufheben, Haushaltsausgaben freigeben, Sperre im Haushalt lösen, Bundesmittel freigeben, Haushaltsplan Entsperrung, Ausgabenfreigabe beantragen, Finanzielle Sperre aufheben, heben, geben, sperrung, antragen