§ 16 BHO
Verpflichtungsermächtigungen
📖
↗ Links
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
Suchhilfen: Mehrjahresverpflichtung, Ausgaben veranschlagen, Jahresbeträge angeben, gaben, anschlagen, geben