§ 100 BHO
Prüfungsämter
📖
↗ Links
Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahrnehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für den Bundesrechnungshof geltenden Bestimmungen nach den Weisungen des Bundesrechnungshofes durch.
Fußnoten
(+++ § 100: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
Suchhilfen: Prüfungsamt beauftragen, Audit durch Prüfungsamt, Bundesrechnungshof Aufgaben auslagern, Prüfungsbehörde einsetzen, Prüfungsunterstützung durch Amt, Prüfungsaufgaben auslagern, auftragen, gaben, setzen