§ 2 BGVPLTErG
Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
↗ Links
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation über.
(3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden aufgelöst.
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